Mit der Möglichkeit des indirekten Immobilienerwerbs wurde auch § 27d KAGG durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz ins KAGG aufgenommen, um einen dem Direkterwerb vergleichbaren Sicherheitsstandard zu gewährleisten und den Zugriff Dritter auf Gelder des Sondervermögens zu verhindern (BT-Drucksache 13/8933, S. 119). Die Vorschrift blieb durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz unverändert und wurde als § 71 in das Investmentgesetz übernommen. Satz 2 des § 27d KAGG befindet sich jedoch nicht mehr in § 71, sondern nunmehr in § 27 Absatz 2 Nr. 3. Der jetzige § 71 Satz 2 wurde mit Zulassung mehrstufiger Gesellschaftsstrukturen im letzten Moment durch das Investmentänderungsgesetz (s. BGBl. I, 2007, S. 3089, 3108) eingefügt.
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