§ 68a dient der Vermeidung von Interessenskonflikten. Zu einem Interessenskonflikt kann es stets dann kommen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft als Verwalter eines wirtschaftlich den Anlegern zustehenden Sondervermögens mit einem Dritten einen Vertrag abschließt und dieser Dritte seine Interessen durch Einflussnahme auf die Kapitalanlagegesellschaft infolge rechtlicher oder personeller Verflechtungen durchsetzen kann. Da der Anleger keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Kapitalanlagegesellschaft hat, sind besondere Anforderungen an die Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft von Einflussnahmemöglichkeiten Dritter zu stellen.
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