§ 67 ist die zentrale Vorschrift für Immobilien-Sondervermögen, die die Vermögensgegenstände beschreibt, die für ein solches Sondervermögen erworben werden dürfen. Dabei geht die Vorschrift von dem Grundfall aus, dass Volleigentum an einem inländischen Grundstück erworben wird (Schultz-Süchting/Thomas, WM 2008, 2285). Gleichgestellt wird dabei dem Volleigentum das alleinige Erbbaurecht. Auf diesen Grundfall des Erwerbs des Volleigentums an einem inländischen Grundstück hin sind auch die die Rechte der Depotbank sichernden Vorschriften der §§ 26 und 76 ausgerichtet. So kann das gesetzliche Verfügungsverbot des § 26 Absatz 1 Nr. 3 und seine Absicherung im Grundbuch (§ 76 Absatz 1 Satz 1) nur bei inländischen Grundstücken seine volle Wirkung entfalten. Im Ausland müssen in der Regel weniger wirksame Notlösungen gefunden werden (s. hierzu § 76 Rz 10).
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