Mit dieser Vorschrift setzte der Gesetzgeber Art. 36 der OGAW-RL um (nunmehr Art. 83 OGAW-IV), nach der der KAG grundsätzlich die Aufnahme von Krediten im Namen und für Rechnung der Sondervermögen verboten ist. Gleichzeitig sind aber auch Ausnahmen von dieser Vorschrift normiert, die beschränkt sind, und von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden können. Dementsprechend ist eine auf 10 % des Sondervermögens beschränkte kurzfristige Kreditaufnahme unter marktüblichen Konditionen erlaubt, wenn diese in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens vorgesehen ist.
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