Gemäß § 48a Abs. 1 Satz 1 KAGB gelten für die Erstellung, den Inhalt, die Prüfung und Bestätigung des Jahresberichts sowie des Lageberichts eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 2 vergibt, § 45 Abs. 2 KAGB sowie die §§ 46, 47 und 48 Abs. 2 KAGB entsprechend.
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