Ein Unternehmen, das dem Publikum seine Dienstleistungen anbietet, ist i. d. R. im Rahmen der Vertragsfreiheit in der Lage, die Bedingungen seiner Dienstleistungen zu bestimmen. Daran ändert im Prinzip auch das InvG nichts. Soweit das InvG Anforderungen an den Inhalt eines Investmentvertrages und an die Verwaltungstätigkeit einer KAG aufstellt, bedeutet das lediglich, dass es sich bei der angelegten und zu verwaltenden Vermögensmasse bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen um ein Sondervermögen i. S. von § 2 Abs. 2 handeln wird, das nach Maßgabe des InvG und den Vertragsbedingungen verwaltet werden wird. Der – bis auf die weitgehend freie Wahl der Anlagegrundsätze – Verzicht der KAG auf die freie Gestaltung der Vertragsbedingungen ist der Preis für den Reputationsgewinn durch die staatliche Konzession und Aufsicht, für den Bezeichnungsschutz nach § 3 und für die steuerrechtliche Privilegierung.
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