§ 40c Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 41 der Richtl. 2009/65/EG und § 40c Abs. 2 setzt Art. 42 Abs. 1 und 2 der Richtl. 2009/65/EG um. § 40c ordnet zwei Prüfungen an, die die Genehmigung der Verschmelzung durch die BaFin als zuständige Behörde ergänzen. Die Prüfung nach Abs. 1 ist der Genehmigung der Verschmelzung vorgelagert, wohingegen die Prüfung nach Abs. 2 funktional der Genehmigung nachgelagert ist, da sie die Verschmelzung zum Gegenstand hat. Damit schafft die Vorschrift, insbesondere in Abs. 1, neue Aufgaben für die Depotbanken, die über die bisherigen hinausgehen.
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