§ 40a setzt Art. 39 Abs. 3 Unterabsatz 3 und Unterabsatz 4 S. 1 und 2 der Richtl. 2009/65/EG um. § 40a InvG regelt den Verfahrensablauf und den Prüfungsumfang der BaFin im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung als spiegelbildlichen Sachverhalt zu § 40 Abs. 1 Variante 2, denn das richtlinienkonforme Sondervermögen ist im Rahmen des § 40a das übernehmende und nicht das übertragende Sondervermögen.
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