Anteilscheine sind Wertpapiere, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 die Anteile an Sondervermögen verbriefen, wobei es sich bei dem Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 um Anteile an Publikumsfonds und Spezial-Sondervermögen handeln kann. Mit den die Anteile verbriefenden Anteilscheinen (Stammrechtsurkunde, Mantel) sind die Zins- und Dividendenscheine (Bögen) und der Erneuerungsschein (Talon) verbunden, der zum Bezug eines neuen Bogens berechtigt. § 35 regelt neben der Zulässigkeit ihrer Sammelverwahrung die Verfahren bei Abhandenkommen, Vernichtung oder Beschädigung von Anteilscheinen und die Auswirkungen auf mit ihnen verbundene Gewinnanteilscheine. Die Vorschrift ist mit § 24 KAGG a. F. wortgleich. Sie entspricht der Regelung im Aktiengesetz in den §§ 72 Nr. 1, 2, 74 und 75. Bei der Vernichtung, Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Urkunden hat der Anteilinhaber unterschiedliche Rechtsbehelfe, je nachdem, ob der Anteilschein allein oder mit den mit ihm verbundenen Urkunden oder diese allein abhanden gekommmen oder vernichtet worden sind.
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