§ 344a ist durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 (BGBl. I 2015, 1114) eingefügt worden und zum 10.07.2015 in Kraft getreten. § 356 enthält Übergangsvorschriften, die durch das Kleinanlegerschutzgesetz veranlasst sind. Das Kleinanlegerschutzgesetz hat Änderungen in den §§ 45 und 123 verursacht. § 344a ordnet insoweit an, dass die neue Fassung des § 45 Abs. 3 Satz 3 und des § 123 Abs. 1 Satz 2 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
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