Der sogen. Europäische Pass ist Ausfluss der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 EGV und der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49f. EGV und umschreibt den durch europäische Richtlinien vereinfachten Marktzugang von Unternehmen aus dem EWR in anderen Mitgliedstaaten. Nach den Artikeln 44 und 52 EGV können durch Richtlinien für den gesamten EWR einheitliche Verfahrensregeln vorgegeben werden, was durch die Investmentrichtlinien für den Bereich des Betreibens des Investmentgeschäfts durch Errichtung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs geschehen ist.
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