§ 127 regelt die investmentrechtliche Prospekthaftung. Ein investmentrechtlicher Prospekthaftungsanspruch kommt sowohl bei Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des ausführlichen Verkaufsprospekts als auch des vereinfachten Verkaufsprospekts in Betracht. Als Anspruchsgegner eines Anspruchs aus investmentrechtlicher Prospekthaftung kommen zunächst die anteilsemittierende Kapitalanlagegesellschaft oder ausländische Investmentgesellschaft in Betracht (§ 127 Abs. 1 S. 1). In Anspruch genommen werden kann ebenso ein gewerbsmäßiger Verkäufer der Anteile (§ 127 Abs. 1 S. 1). § 127 Abs. 4 dehnt den Kreis der möglichen Anspruchsgegner auf weitere Personen aus, bei deren Inanspruchnahme aber eine strengere Beweislastregel eingreift. Die verschiedenen Anspruchsgegner sind gesamtschuldnerisch verpflichtet.
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