§ 125 führt die bisherigen Regelungen des § 22 KAGG und des § 2 Abs. 1 Nr. 4c AuslInvestmG über die Kostenverteilung bei vereinbarter Abnahme von Investmentanteilen über einen mehrjährigen Zeitraum in einer einheitlichen Vorschrift zusammen. Die Vorschrift gilt mangels Regelungsbefugnis des deutschen Gesetzgebers nicht für EG-Investmentanteile, sondern nur für inländische sowie ausländische Nicht-EG Investmentanteile.
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