§ 124 unterwirft die Werbung für Investmentanteile besonderen Anforderungen und Beschränkungen. Dabei verfolgt die Vorschrift zwei Schutzrichtungen: Zum einen dient § 124 dem Schutz der Anleger, deren Kapitalanlageentscheidungen unbeeinträchtigt von missbräuchlicher, insbesondere von irreführender Werbung erfolgen sollen. Zum anderen dient § 124 der wettbewerblichen Ordnung in der Investmentwirtschaft, die nicht durch Auswüchse bei der Werbung für Investmentanteile beeinträchtigt werden soll.
Lieferung: 07/09
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: