Durch die Richtlinie 85/611/EWG (Kz 820) sind gemeinsame Mindesregelungen bezüglich der Zulassung, der Aufsicht, der Struktur, der Geschäftstätigkeit sowie der Informationspflichten für Investmentgesellschaften in den Mitgliedstaaten des EWR aufgestellt worden (vgl. Abs. 5 der Vorbemerkung zur Richtlinie). Abschnitt VIII dieser Richtlinie enthält Sondervorschriften für Investmentgesellschaften, die ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreiben wollen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Hemmnisse für einen öffentlichen Vertrieb von Investmentanteilen aus anderen Mitgliedstaaten zu beseitigen, soweit die Richtlinie 85/611 Vorgaben für die nationale Gesetzgebung macht. Mit dem 1. FMFG ist das KAGG an die Richtlinie angepasst worden (vgl. Kz 582 S. 175f.). Durch den neuen, die Verpflichtungen nach Abschnitt VIII der Richtlinie berücksichtigenden § 24b KAGG a. F. wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Investmentgesellschaften nach einem vereinfachten Verfahren ihre Anteile über Zweigniederlassungen oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in den anderen Mitgliedstaaten vertreiben können. § 12, der weitgehend dem bisherigen § 24b KAGG entspricht (vgl. auch § 24a KWG), regelt die Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Sitzlandes und des Aufnahmelandes über eine beabsichtigte grenzüberschreitende Betätigung einer Investmentgesellschaft im EWR und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden.
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